Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1986Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Gültigkeitsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061825
Alte Dokumentnummer
N4198622695J