Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 11. Die Berichtsgemeinde hat Paragraph 11, Die Berichtsgemeinde hat
die Statistischen Meldeblätter karteimäßig, nach Beherbergungsbetrieben geordnet zu sammeln;
die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben auf Fehler zu prüfen;
die Gemeindesummen zu bilden und diese entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen Aufgliederung - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen; auch unterteilt nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - in den Gemeindebogen einzutragen;
den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
die Statistischen Meldeblätter für die Abreise, nach Beherbergungsbetrieben geordnet, bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12065394
Alte Dokumentnummer
N4199551818J