Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 11. Die Berichtsgemeinde hat Paragraph 11, Die Berichtsgemeinde hat
die Statistischen Meldeblätter karteimäßig, nach Fremdenunterkünften geordnet, zu sammeln;
die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben auf Fehler zu prüfen;
die Gemeindesummen zu bilden und diese entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen Aufgliederung - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 - in den Gemeindebogen einzutragen;die Gemeindesummen zu bilden und diese entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen Aufgliederung - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach den Betriebsgruppen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, - in den Gemeindebogen einzutragen;
den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
die Statistischen Meldeblätter für die Abreise, nach Fremdenunterkünften geordnet, bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren;
die Statistischen Meldeblätter für die Abreise dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12061736
Alte Dokumentnummer
N4198613833S