Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.06.1986 bis 30.11.1995 — BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.12.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 1101.06.198630.11.1995 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 284/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 11, Die Berichtsgemeinde hat

  1. Ziffer eins
    die Statistischen Meldeblätter karteimäßig, nach Fremdenunterkünften geordnet, zu sammeln;
  2. Ziffer 2
    die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben auf Fehler zu prüfen;
  3. Ziffer 3
    die Gemeindesummen zu bilden und diese entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen Aufgliederung - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach den Betriebsgruppen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, - in den Gemeindebogen einzutragen;
  4. Ziffer 4
    den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
  5. Ziffer 5
    die Statistischen Meldeblätter für die Abreise, nach Fremdenunterkünften geordnet, bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren;
  6. Ziffer 6
    die Statistischen Meldeblätter für die Abreise dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12061736

Alte Dokumentnummer

N4198613833S