Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 15. Die Berichtsgemeinde hat Paragraph 15, Die Berichtsgemeinde hat
die Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe dem Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;
die in den Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die Betriebsdaten - bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, aufgegliedert nach den Betriebsgruppen unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich - zu Gemeindesummen aufzurechnen;
die Gemeindesummen in den Bestandsbogen für Gemeinden einzutragen;
den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
die ausgefüllten Bestandsbogen für die Betriebe des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, zugleich mit dem Bestandsbogen für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden;die ausgefüllten Bestandsbogen für die Betriebe des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, zugleich mit dem Bestandsbogen für Gemeinden (Ziffer 4,) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden;
die Bestandsbogen für die übrigen Beherbergungsbetriebe bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres aufzubewahren und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Anforderung einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12065397
Alte Dokumentnummer
N4199551821J