Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 19. (1) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 nur für statistische Zwecke verwendet werden.Paragraph 19, (1) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, nur für statistische Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben können von der Berichtsgemeinde auch noch für folgende Zwecke verwendet werden:
Auskunftserteilung darüber, in welchem Beherbergungsbetrieb ein Gast nächtigt oder genächtigt hat, sofern dieser die Auskunftserteilung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Berechnung der mit der Gästenächtigung verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.
Dokumentnummer
NOR12065399
Alte Dokumentnummer
N4199551823J