Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
ABSCHNITT 2
Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht
§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Gäste sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:Paragraph 5, (1) Bei den Erhebungen über Gäste sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:
die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Gäste. Als Herkunftsland gilt das Land des Hauptwohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gastes;
die Art der Beherbergungsbetriebe, bei Betrieben des Gastgewerbes die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart, wie zB Hotel, Gasthof, Pension usw., sowie die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Gäste zu erfassen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1995,)
Dokumentnummer
NOR12065390
Alte Dokumentnummer
N4199551814J