(2)Absatz 2,Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, Waffen zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Personen unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes und der Einfuhr von Waffen, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 11 bleibt unberührt.Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, Waffen zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Personen unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes und der Einfuhr von Waffen, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraph 11, bleibt unberührt.