Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
30.08.1986 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3130.08.198630.06.1997 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 31, (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

  1. Ziffer eins
    auf die Gebietskörperschaften;
  2. Ziffer 2
    auf Personen hinsichtlich jener Waffen,
    1. Litera a
      die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
    2. Litera b
      die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden.
  1. Absatz 2,Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, Waffen zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Personen unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes und der Einfuhr von Waffen, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraph 11, bleibt unberührt.
  2. Absatz 3,Die Ausnahmen nach Absatz eins und 2 gelten für Munition sinngemäß.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Waffenhändler

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061789

Alte Dokumentnummer

N4198614004S