Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 38. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 36 oder 37 zu ahnden ist. Paragraph 38, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 36, oder 37 zu ahnden ist.
Dokumentnummer
NOR12061796
Alte Dokumentnummer
N4198614011S