Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind und zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen wollen, erhalten den österreichischen Sichtvermerk mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn die diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung der Republik Österreich in der Deutschen Demokratischen Republik vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik darum ersucht wird oder eine andere nach der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zur Visaeinholung beauftragte Institution, die in der Anlage A angeführt wird, bestätigt, daß es sich bei dem gestellten Antrag um einen Antrag im Sinne dieses Abkommens handelt.
(2)Absatz 2,Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Anlage A erfolgt durch Notenwechsel.
Dokumentnummer
NOR12061846
Alte Dokumentnummer
N4198710285Y