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Art. 1

Fassungen
01.10.1987 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.198703.10.1990 BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 428/1987

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind und zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen wollen, erhalten den österreichischen Sichtvermerk mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn die diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung der Republik Österreich in der Deutschen Demokratischen Republik vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik darum ersucht wird oder eine andere nach der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zur Visaeinholung beauftragte Institution, die in der Anlage A angeführt wird, bestätigt, daß es sich bei dem gestellten Antrag um einen Antrag im Sinne dieses Abkommens handelt.
  2. Absatz 2,Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Anlage A erfolgt durch Notenwechsel.

Gesetzesnummer

10005619

Dokumentnummer

NOR12061846

Alte Dokumentnummer

N4198710285Y