Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind und zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einreisen wollen, erhalten das entsprechende Visum der Deutschen Demokratischen Republik mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn die diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich darum ersucht wird oder wenn eine offizielle Einladung der zuständigen Dienststelle oder Organisation der Deutschen Demokratischen Republik oder ein Berechtigungsschein des Ministeriums des Innern der Deutschen Demokratischen Republik zum Empfang eines gebührenfreien Visums vorliegt oder wenn eine der in der Anlage B zu diesem Abkommen genannten Stellen bestätigt, daß es sich bei dem gestellten Antrag um einen Antrag im Sinne dieses Abkommens handelt.
(2)Absatz 2,Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Anlage B erfolgt durch Notenwechsel.
Dokumentnummer
NOR12061847
Alte Dokumentnummer
N4198710286Y