Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben die mehrmalige Ein- und Ausreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erforderlich ist, werden auf Ersuchen Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß diesem Abkommen für die mehrmalige Einreise beziehungsweise für die mehrmalige Ein- und Ausreise erteilt.
(2)Absatz 2,Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß diesem Abkommen werden für die Ausübung einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden beziehungsweise visaerteilenden Vertragsstaat eine entsprechende Bewilligung erforderlich ist, nur bei Vorliegen einer solchen Bewilligung erteilt.
Dokumentnummer
NOR12061848
Alte Dokumentnummer
N4198710287Y