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Art. 3

Fassungen
01.10.1987 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.10.198703.10.1990 BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 428/1987

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben die mehrmalige Ein- und Ausreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erforderlich ist, werden auf Ersuchen Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß diesem Abkommen für die mehrmalige Einreise beziehungsweise für die mehrmalige Ein- und Ausreise erteilt.
  2. Absatz 2,Sichtvermerke beziehungsweise Visa gemäß diesem Abkommen werden für die Ausübung einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden beziehungsweise visaerteilenden Vertragsstaat eine entsprechende Bewilligung erforderlich ist, nur bei Vorliegen einer solchen Bewilligung erteilt.

Schlagworte

Einreise

Gesetzesnummer

10005619

Dokumentnummer

NOR12061848

Alte Dokumentnummer

N4198710287Y