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Art. 4

Fassungen
01.10.1987 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.198703.10.1990 BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 428/1987

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Republik Österreich werden erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren und Abgaben weitere Sichtvermerke erteilen. Die Gebührenfreiheit gilt auch für Anträge zur Erlangung von Sichtvermerken.
  2. Absatz 2,Die zuständigen innerstaatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik werden erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren weitere Ein- und Ausreisevisa erteilen beziehungsweise erteilte Ein- und Ausreisevisa verlängern.

Schlagworte

Einreisevisa

Gesetzesnummer

10005619

Dokumentnummer

NOR12061849

Alte Dokumentnummer

N4198710288Y