Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Republik Österreich werden erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren und Abgaben weitere Sichtvermerke erteilen. Die Gebührenfreiheit gilt auch für Anträge zur Erlangung von Sichtvermerken.
(2)Absatz 2,Die zuständigen innerstaatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik werden erforderlichenfalls im Rahmen dieses Abkommens ohne Gebühren weitere Ein- und Ausreisevisa erteilen beziehungsweise erteilte Ein- und Ausreisevisa verlängern.
Dokumentnummer
NOR12061849
Alte Dokumentnummer
N4198710288Y