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Art. 5

Fassungen
01.10.1987 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.10.198703.10.1990 BGBl. Nr. 428/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 428/1987

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem einer der Vertragsstaaten dem anderen schriftlich auf diplomatischem Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt hat.
  3. Absatz 3,Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke beziehungsweise Ein- und Ausreisevisa unberührt.

Geschehen in Berlin, am 4. November 1985, in zwei Urschriften.

Schlagworte

Einreisevisa

Gesetzesnummer

10005619

Dokumentnummer

NOR12061850

Alte Dokumentnummer

N4198710289Y