Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerksgebühren - Aufhebung für spezielle Reisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)Absatz 2,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem einer der Vertragsstaaten dem anderen schriftlich auf diplomatischem Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt hat.
(3)Absatz 3,Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke beziehungsweise Ein- und Ausreisevisa unberührt.
Geschehen in Berlin, am 4. November 1985, in zwei Urschriften.
Dokumentnummer
NOR12061850
Alte Dokumentnummer
N4198710289Y