Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 334/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Zur Ausstellung von Dokumenten oder Bescheinigungen gemäß Artikel 25 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951, kann sich der Vertragsstaat, auf dessen Gebiet ein Flüchtling im Sinn der erwähnten Konvention und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dessen Gebiet der Flüchtling früher seinen Aufenthalt gehabt hat, um Auskünfte über die Identität und den Personenstand, unter denen der Flüchtling in diesem Staat anerkannt oder registriert worden ist, zu erhalten.
  2. Absatz 2,Eine solche Anfrage darf in keinem Fall an den Herkunftsstaat des Flüchtlings gerichtet werden. Gegenüber jedem anderen Staat wird der Aufenthaltsstaat von einer solchen Anfrage absehen, wenn diese geeignet ist, die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Der ersuchende Staat darf gemäß diesem Übereinkommen erhaltene Auskünfte nur zu den in Absatz 1 angeführten Zwecken verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005620

Dokumentnummer

NOR12061997

Alte Dokumentnummer

N4198723278J