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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 334/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Austausch von Auskünften erfolgt unmittelbar oder auf diplomatischem oder konsularischem Weg zwischen den in Artikel 3 angeführten Behörden, unter Verwendung eines mehrsprachigen Vordrucks, dessen Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) dem Übereinkommen angeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Behörde muß im Vordruck und zu den erbetenen Angaben der ersuchenden Behörde die Auskünfte geben, über die sie verfügt, sofern sie nicht der Ansicht ist, daß deren Mitteilung geeignet ist, den ordre public oder die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Der Vordruck ist so rasch wie möglich und kostenlos zurückzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005620

Dokumentnummer

NOR12061998

alte Dokumentnummer

N4198723279J