Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1987Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Jeder Staat hat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt die zentrale Behörde anzugeben, die er einerseits zur Einbringung der Anfrage, andererseits zu deren Beantwortung bestimmt hat. Bundesstaaten können mehrere Behörden bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12061999
Alte Dokumentnummer
N4198723280J