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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 334/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Alle Eintragungen auf dem Vordruck sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der ersuchenden Behörde geschrieben werden.
  2. Absatz 2,Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so muß dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenützbar gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005620

Dokumentnummer

NOR12062000

Alte Dokumentnummer

N4198723281J