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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 334/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01 bis 09 zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Dem Namen jedes im Vordruck genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.
  3. Absatz 3,Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:
    • Strichaufzählung
      zur Bezeichnung des männlichen Geschlechtes der Buchstabe M, zu der des weiblichen Geschlechtes der Buchstabe F;
    • Strichaufzählung
      zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung angegeben wird;
    • Strichaufzählung
      zur Bezeichnung des Familienstandes der Buchstabe C für eine unverheiratete Person, die Buchstaben Ma für eine verheiratete Person, Dm für den Tod des Ehemannes, Df für den Tod der Ehefrau, Div für die Scheidung, Sc für die Trennung von Tisch und Bett, A für die Aufhebung der Ehe;
    • Strichaufzählung
      zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
    • Strichaufzählung
      zur Bezeichnung der Staatenlosigkeit die Buchstaben APA.
  4. Absatz 4,Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett, Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und der Ort des Ereignisses anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005620

Dokumentnummer

NOR12062001

Alte Dokumentnummer

N4198723282J