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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 334/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 334/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken, darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates und in französischer Sprache.
  2. Absatz 2,Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angehört, sowie in englischer Sprache.
  3. Absatz 3,Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Sprachen;
    • Strichaufzählung
      die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Sprachen, wenn diese Sprachen nicht auf der Vorderseite verwendet worden sind;
    • Strichaufzählung
      eine Zusammenfassung der Artikel 4 und 5 des Übereinkommens mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der ersuchenden Behörde.
  4. Absatz 4,Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005620

Dokumentnummer

NOR12062002

Alte Dokumentnummer

N4198723283J