Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1987Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Vordrucke sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12062003
Alte Dokumentnummer
N4198723284J