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Art. 2

Fassungen
ab 20.05.1987 — BGBl. Nr. 196/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.05.1987 BGBl. Nr. 196/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang Scheidegg/Weienried (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1987,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.05.1987BGBl. Nr. 196/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

  1. Litera a
    auf deutschem Gebiet
    • Strichaufzählung
      die Staatsstraße 2378 von der gemeinsamen Grenze bis zur östlichen Fluchtlinie des Dienstgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die Straße zur Parzelle Diethen von der Staatsstraße 2378 bis zur Brücke über den Entwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;
    • Strichaufzählung
      den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk;
  2. Litera b
    auf österreichischem Gebiet
    • Strichaufzählung
      die Landesstraße Nummer 9 von der gemeinsamen Grenze bis zur westlichen Fluchtlinie des Dienstgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die Straße zur Parzelle Diethen von der Landesstraße Nummer 9 bis zur Brücke über den Entwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;
    • Strichaufzählung
      den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juli 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 10. April 1987

L. S.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014

Gesetzesnummer

10005624

Dokumentnummer

NOR12061904

Alte Dokumentnummer

N4198711713L