Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. (1) Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes ein- oder ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die dazu erforderlichen Erhebungen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Paragraph eins, (1) Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes ein- oder ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die dazu erforderlichen Erhebungen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag durch Bescheid, wenn jedoch die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung, Waren von der handelsstatistischen Anmeldung befreien, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch Übergabe des handelsstatistischen Anmeldescheines zulassen oder die unmittelbare Anmeldung beim Österreichischen Statistischen Zentralamt bewilligen, sofern der Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird. Die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
Anmerkung
V, die auf Grund § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958,
BGBl. Nr. 137/1958 erlassen wurden und als Durchführungsverordnungen
zu § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988,
BGBl. Nr. 680/1987, weitergelten:
V, BGBl. Nr. 146/1973
V, BGBl. Nr. 83/1976
V, BGBl. Nr. 515/1977
V, BGBl. Nr. 288/1978
V, BGBl. Nr. 263/1980
V, BGBl. Nr. 654/1983
V, BGBl. Nr. 655/1983
Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes
1988 wurde erlassen: V, BGBl. Nr. 680/1987
Dokumentnummer
NOR12061953
Alte Dokumentnummer
N4198713927S