Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1987Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3
Instandhaltung und Betrieb
Mit der Abnahme übernimmt die Bundesrepublik Deutschland Instandhaltung und Betrieb des Grenztunnels. Die Erneuerung wesentlicher Teile erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Stellen. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können jedoch für bestimmte Aufgaben abweichende Regelungen vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061834
alte Dokumentnummer
N4198710265Y