Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1987 — BGBl. Nr. 494/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1987 BGBl. Nr. 494/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1987,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 494/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ARTIKEL 2

Planung und Bauausführung

  1. Absatz eins,Das Bauvorhaben umfaßt die Herstellung des betriebsfähigen Grenztunnels, der aus einer Tunnelröhre mit zwei Fahrstreifen besteht und im Gegenverkehr betrieben wird.
  2. Absatz 2,Planung, Vergabe und Ausführung des Bauvorhabens übernimmt die Bundesrepublik Deutschland jeweils nach Herstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Das Bauvorhaben wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften des Bauwesens ausgeführt und abgenommen.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat stellt auf seinem Hoheitsgebiet den Straßenkörper vom Tunnelportal bis zum öffentlichen Straßennetz her.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005639

Dokumentnummer

NOR12061833

alte Dokumentnummer

N4198710264Y