Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1987Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Gemischte Kommission
(1)Absatz eins,Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels ergeben, wird eine Gemischte Kommission gebildet.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission besteht aus den beiden Leitern der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einzuberufen.
(3)Absatz 3,Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061838
alte Dokumentnummer
N4198710269Y