Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1987 — BGBl. Nr. 494/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1987 BGBl. Nr. 494/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1987,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 494/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ARTIKEL 7

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels ergeben, wird eine Gemischte Kommission gebildet.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission besteht aus den beiden Leitern der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einzuberufen.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005639

Dokumentnummer

NOR12061838

alte Dokumentnummer

N4198710269Y