Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1987Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Schiedsverfahren
(1)Absatz eins,Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt. Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck von der Gemischten Kommission eine Stellungnahme einholen.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.
(4)Absatz 4,Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei Monaten seit der Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird der Vizepräsident gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen; ist auch dieser verhindert, soll das im Rang nachfolgende Mitglied des Gerichtshofs die Ernennung vornehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Vertragsstaaten bindend.
(6)Absatz 6,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061839
alte Dokumentnummer
N4198710270Y