Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Grenzübertritt auf Wanderwegen
(1)Absatz eins,Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende Wanderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer. Die zuständigen Behörden beider Staaten legen die Stellen fest, an denen der Grenzübertritt erfolgen kann.
(2)Absatz 2,Angehörige beider Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen die Grenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in der Grenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.
(3)Absatz 3,Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen.
Schlagworte
Fußwanderer, Skiwanderer
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062247
Alte Dokumentnummer
N4198817051J