Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.04.1988 — BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.04.1988 BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 167/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

Grenzübertritt auf Wanderwegen

  1. Absatz eins,Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende Wanderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer. Die zuständigen Behörden beider Staaten legen die Stellen fest, an denen der Grenzübertritt erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Angehörige beider Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen die Grenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in der Grenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.
  3. Absatz 3,Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen.

Schlagworte

Fußwanderer, Skiwanderer

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005653

Dokumentnummer

NOR12062247

Alte Dokumentnummer

N4198817051J