Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Grenzübertritt in Grenzgewässern
(1)Absatz eins,Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, bei der Ausübung des Wassersports oder der Fischerei in Grenzgewässern die Grenze überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen Staats bis zu sieben Tagen aufhalten.
(2)Absatz 2,Grenzgewässer sind fließende oder stehende Gewässer, in denen die Grenze verläuft oder die von der Grenze durchschnitten werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062248
Alte Dokumentnummer
N4198817052J