Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.04.1988 — BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.1988 BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 167/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

Grenzübertritt in Grenzgewässern

  1. Absatz eins,Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, bei der Ausübung des Wassersports oder der Fischerei in Grenzgewässern die Grenze überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen Staats bis zu sieben Tagen aufhalten.
  2. Absatz 2,Grenzgewässer sind fließende oder stehende Gewässer, in denen die Grenze verläuft oder die von der Grenze durchschnitten werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005653

Dokumentnummer

NOR12062248

Alte Dokumentnummer

N4198817052J