Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.04.1988 — BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.04.1988 BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 167/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

Grenzverkehr auf dem Bodensee

  1. Absatz eins,Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen am Bodensee auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten mit Wasserfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung dienen, auf dem Gebiet der beiden Staaten landen oder ablegen und sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.
  2. Absatz 2,Die beiden Staaten können das Landen und Ablegen nach Absatz 1 von der Erteilung einer Erlaubnis auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften abhängig machen.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005653

Dokumentnummer

NOR12062249

Alte Dokumentnummer

N4198817053J