Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Grenzverkehr auf dem Bodensee
(1)Absatz eins,Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen am Bodensee auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten mit Wasserfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung dienen, auf dem Gebiet der beiden Staaten landen oder ablegen und sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.
(2)Absatz 2,Die beiden Staaten können das Landen und Ablegen nach Absatz 1 von der Erteilung einer Erlaubnis auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften abhängig machen.
Schlagworte
Personenbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062249
Alte Dokumentnummer
N4198817053J