Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.04.1988 — BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.1988 BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 167/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Personenkreis

  1. Absatz eins,Grenzkarten können ausgestellt werden für Angehörige der beiden Staaten, die in der Grenzzone wohnen, sowie für Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnen und zum Aufenthalt im Wohnsitzstaat berechtigt sind. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten im Sinne dieses Abkommens ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Staates.
  2. Absatz 2,Grenzkarten können ferner ausgestellt werden für Personen ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in der Grenzzone, wenn diese
    1. Litera a
      beabsichtigen, sich in der Grenzzone des anderen Staates zur Bewirtschaftung von Grundstücken oder zur Ausübung von Jagd- oder Fischereirechten aufzuhalten und ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, oder
    2. Litera b
      als Angehörige eines der beiden Staaten ihren Arbeitsplatz in der Grenzzone des anderen Staates haben und mindestens einmal in der Woche heimkehren.
    Das gleiche gilt für Familienmitglieder der unter a) genannten Personen.

Schlagworte

Jagdrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005653

Dokumentnummer

NOR12062240

Alte Dokumentnummer

N4198817044J