Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Personenkreis
(1)Absatz eins,Grenzkarten können ausgestellt werden für Angehörige der beiden Staaten, die in der Grenzzone wohnen, sowie für Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnen und zum Aufenthalt im Wohnsitzstaat berechtigt sind. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten im Sinne dieses Abkommens ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Staates.
(2)Absatz 2,Grenzkarten können ferner ausgestellt werden für Personen ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in der Grenzzone, wenn diese
beabsichtigen, sich in der Grenzzone des anderen Staates zur Bewirtschaftung von Grundstücken oder zur Ausübung von Jagd- oder Fischereirechten aufzuhalten und ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, oder
als Angehörige eines der beiden Staaten ihren Arbeitsplatz in der Grenzzone des anderen Staates haben und mindestens einmal in der Woche heimkehren.
Das gleiche gilt für Familienmitglieder der unter a) genannten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062240
Alte Dokumentnummer
N4198817044J