Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.04.1988 — BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.1988 BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 167/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten

  1. Absatz eins,Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates die hierfür erforderliche Erlaubnis durch Eintragung der für den Grenzübertritt zugelassenen Stellen und Zeiten in die Grenzkarte erteilen, soweit öffentliche Belange oder Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Erlaubnis kann unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Grenzkarte jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige Behörde des anderen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005653

Dokumentnummer

NOR12062241

Alte Dokumentnummer

N4198817045J