Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten
(1)Absatz eins,Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates die hierfür erforderliche Erlaubnis durch Eintragung der für den Grenzübertritt zugelassenen Stellen und Zeiten in die Grenzkarte erteilen, soweit öffentliche Belange oder Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Erlaubnis kann unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Grenzkarte jederzeit widerrufen werden.
(2)Absatz 2,Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige Behörde des anderen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062241
Alte Dokumentnummer
N4198817045J