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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.1988 — BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.1988 BGBl. Nr. 167/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 167/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung

  1. Absatz eins,Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder grenznaher land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken zu ihrer Bewirtschaftung gestattet. Sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Staates begeben.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt für Angehörige von Drittländern und Staatenlose nur dann, wenn sie in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005653

Dokumentnummer

NOR12062242

Alte Dokumentnummer

N4198817046J