Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Grenzübertritt aus dienstlichen Gründen
(1)Absatz eins,Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und Angehörige der öffentlichen Verkehrsbetriebe der beiden Staaten, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund innerstaatlichen Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone dienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem Zweck die Grenze mit einem von ihrer Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweis überschreiten und sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Grenzzone aufhalten.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062243
Alte Dokumentnummer
N4198817047J