Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/1997Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Beilagen zum Antrag
§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegenParagraph 2, (1) Dem Antrag sind beizulegen
die Geburtsurkunde des Antragstellers, seines Ehegatten und der in § 1 Z 3 angeführten Kinder;die Geburtsurkunde des Antragstellers, seines Ehegatten und der in Paragraph eins, Ziffer 3, angeführten Kinder;
die Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Glaubhaftmachung der Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, des Antragstellers und der in Z 1 angeführten Personen;der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Glaubhaftmachung der Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, des Antragstellers und der in Ziffer eins, angeführten Personen; der Nachweis des Wohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, mangels auch eines solchen des letzten Wohnsitzes im Inland;
der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12062099
Alte Dokumentnummer
N4198810689E