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§ 2 NÄV

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 299/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.198831.12.1997 BGBl. Nr. 299/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 299/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/1997

Abkürzung

NÄV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Beilagen zum Antrag

Paragraph 2, (1) Dem Antrag sind beizulegen

  1. Ziffer eins
    die Geburtsurkunde des Antragstellers, seines Ehegatten und der in Paragraph eins, Ziffer 3, angeführten Kinder;
  2. Ziffer 2
    die Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist;
  3. Ziffer 3
    der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder die Glaubhaftmachung der Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, des Antragstellers und der in Ziffer eins, angeführten Personen;
  4. Ziffer 4
    der Nachweis des Wohnsitzes, mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, mangels auch eines solchen des letzten Wohnsitzes im Inland;
  5. Ziffer 5
    der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
  1. Absatz 2,Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10005657

Dokumentnummer

NOR12062099

Alte Dokumentnummer

N4198810689E