Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/1997Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mitteilungen
§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens und Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung oder der Erstreckung der Wirkung einer Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilenParagraph 3, (1) Jede Änderung des Familiennamens und Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung oder der Erstreckung der Wirkung einer Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilen
der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist;
der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
der Wählerevidenz, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
der österreichischen Notariatskammer.
(2)Absatz 2,Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthaltenMitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten
den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;
die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.
(3)Absatz 3,Mitteilungen nach Abs. 1 Z 1 haben zu enthaltenMitteilungen nach Absatz eins, Ziffer eins, haben zu enthalten
bei Änderung des Familiennamens des Kindes infolge Erstreckung der Wirkung (§ 5 des Gesetzes) einen Hinweis auf die Person(en), der (denen) die Änderung des Familiennamens bewilligt wurde;bei Änderung des Familiennamens des Kindes infolge Erstreckung der Wirkung (Paragraph 5, des Gesetzes) einen Hinweis auf die Person(en), der (denen) die Änderung des Familiennamens bewilligt wurde;
bei Änderung des Familiennamens des Kindes in den geänderten Familiennamen des Elternteils, dem die Obsorge für das Kind zukommt (§ 2 Abs. 1 Z 6 des Gesetzes) einen Hinweis auf den geänderten Familiennamen des Elternteils und auf den Vorgang, der diese Änderung bewirkt hat.bei Änderung des Familiennamens des Kindes in den geänderten Familiennamen des Elternteils, dem die Obsorge für das Kind zukommt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, des Gesetzes) einen Hinweis auf den geänderten Familiennamen des Elternteils und auf den Vorgang, der diese Änderung bewirkt hat.
Dokumentnummer
NOR12062505
Alte Dokumentnummer
N4198911941F