Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Rauchen
§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen.Paragraph 14, (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen.
(2)Absatz 2,Verboten ist das Rauchen:
über ärztliche Anordnung,
Häftlingen, die auf Betten liegen, und
in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
Dokumentnummer
NOR12062210
Alte Dokumentnummer
N4198811501E