Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
19.10.1988 bis 28.05.1998 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2129.05.199830.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999
§ 2119.10.198828.05.1998 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

28.05.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Besuche

Paragraph 21, (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.

  1. Absatz 2,Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
  2. Absatz 3,Besuche
    1. Ziffer eins
      von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche übernationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
    2. Ziffer 2
      deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
    dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln.
  3. Absatz 4,Besuche von Privatpersonen, nicht jedoch von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist er des Hauses zu verweisen.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062217

Alte Dokumentnummer

N4198811508E