Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.05.1998 bis 30.04.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 529.05.199830.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999
§ 519.10.198828.05.1998 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.05.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Einzelhaft

Paragraph 5, (1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit die Gesundheit anderer gefährde;
  2. Ziffer 2
    wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
  3. Ziffer 3
    wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens objektiv eine erhebliche Belastung für andere Häftlinge darstellt.
  1. Absatz 2,Die Anhaltung kann in Einzelhaft erfolgen:
    1. Ziffer eins
      auf Ansuchen des Häftlings;
    2. Ziffer 2
      während der Nachtzeit, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
    3. Ziffer 3
      als Disziplinarmittel;
    4. Ziffer 4
      wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;
    6. Ziffer 6
      solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12067125

Alte Dokumentnummer

N4199852569L