Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Einzelhaft
§ 5. (1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen:Paragraph 5, (1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen:
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit die Gesundheit anderer gefährde;
wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens objektiv eine erhebliche Belastung für andere Häftlinge darstellt.
(2)Absatz 2,Die Anhaltung kann in Einzelhaft erfolgen:
auf Ansuchen des Häftlings;
während der Nachtzeit, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;
solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).
Dokumentnummer
NOR12067125
Alte Dokumentnummer
N4199852569L