Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Dieser Verpflichtungszeitraum kann auch weniger als ein Jahr umfassen, sofern es
im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen oder
aus Gründen der militärischen Ausbildung erforderlich ist.
Er hat jedoch mindestens drei Monate zu betragen.
(2)Absatz 2,Bei Wehrpflichtigen, die zum Offiziersanwärter ausgebildet werden sollen, hat der erste Verpflichtungszeitraum stets sechs Monate zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
NOR12067086
Alte Dokumentnummer
N4199851126L