Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1989 bis 31.01.1995 — BGBl. I Nr. 30/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198931.01.1995 BGBl. I Nr. 30/1998 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. I Nr. 30/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Dieser Verpflichtungszeitraum kann auch weniger als ein Jahr umfassen, sofern es
    1. Ziffer eins
      im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen der militärischen Ausbildung erforderlich ist.
    Er hat jedoch mindestens drei Monate zu betragen.
  2. Absatz 2,Bei Wehrpflichtigen, die zum Offiziersanwärter ausgebildet werden sollen, hat der erste Verpflichtungszeitraum stets sechs Monate zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005663

Dokumentnummer

NOR12067086

Alte Dokumentnummer

N4199851126L