Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei Jahre noch fehlenden Zeitraum zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum auch den auf insgesamt zwei Jahre noch fehlenden Zeitraum umfassen.
(2)Absatz 2,Im übrigen hat der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung
das Vielfache eines Jahres, mindestens aber drei Jahre oder
den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraumden gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraum
zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann der Verpflichtungszeitraum gemäß Z 1 auch ein Jahr betragen. Eine derartige Weiterverpflichtung für einen Zeitraum von einem Jahr ist nur einmal zulässig.zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann der Verpflichtungszeitraum gemäß Ziffer eins, auch ein Jahr betragen. Eine derartige Weiterverpflichtung für einen Zeitraum von einem Jahr ist nur einmal zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
NOR12067088
Alte Dokumentnummer
N4199851128L