Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1989 bis 31.01.1995 — BGBl. I Nr. 30/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198931.01.1995 BGBl. I Nr. 30/1998 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. I Nr. 30/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei Jahre noch fehlenden Zeitraum zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum auch den auf insgesamt zwei Jahre noch fehlenden Zeitraum umfassen.
  2. Absatz 2,Im übrigen hat der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung
    1. Ziffer eins
      das Vielfache eines Jahres, mindestens aber drei Jahre oder
    2. Ziffer 2
      den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraum
    zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann der Verpflichtungszeitraum gemäß Ziffer eins, auch ein Jahr betragen. Eine derartige Weiterverpflichtung für einen Zeitraum von einem Jahr ist nur einmal zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005663

Dokumentnummer

NOR12067088

Alte Dokumentnummer

N4199851128L