Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Anzahl der Vertrauensmänner und Stellvertreter
§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen Paragraph 5, Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
mit 3 bis 19 Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
mit 20 und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
Dokumentnummer
NOR12062283
Alte Dokumentnummer
N4198910022J