Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Wahlvorschlag
§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster Anlage 5) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zusammenzufassen und diesen der Wahlkommission spätestens zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen.Paragraph 9, (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster Anlage 5) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zusammenzufassen und diesen der Wahlkommission spätestens zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
(3)Absatz 3,Der Wahlvorschlag ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.
Dokumentnummer
NOR12062287
Alte Dokumentnummer
N4198910026J