Rechtstracker.at

§ 9 VM-WO

Fassungen
01.10.1989 bis 23.02.2001 — BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.198923.02.2001 BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauensmänner-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 468/1989

Außerkrafttretensdatum

23.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Abkürzung

VM-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Wahlvorschlag

Paragraph 9, (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster Anlage 5) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zusammenzufassen und diesen der Wahlkommission spätestens zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
  2. Absatz 3,Der Wahlvorschlag ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.

Gesetzesnummer

10005667

Dokumentnummer

NOR12062287

Alte Dokumentnummer

N4198910026J