Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wehrdienst-Auszeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2001Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Beschreibungen zu gestalten.Paragraph eins, (1) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Beschreibungen zu gestalten.
(2)Absatz 2,Sind auch Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über militärische Auszeichnungen), so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des WehrdienstzeichensSind auch Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen (Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über militärische Auszeichnungen), so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens
3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
Dokumentnummer
NOR12062460
Alte Dokumentnummer
N4198911567J