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Art. 2

Fassungen
ab 08.06.1989 — BGBl. Nr. 338/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.06.1989 BGBl. Nr. 338/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.06.1989BGBl. Nr. 338/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand in schonender Weise zu gebrauchen. Die laufenden kleineren Instandhaltungsarbeiten im Inneren der von der Vermieterin und von der Mieterin allein benützten Räume werden von diesen auf jeweils eigene Kosten vorgenommen.
  2. Absatz 2,Die sonstigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftszollamt, deren Durchführung auch die Mieterin beantragen kann, werden von der Vermieterin vorgenommen, wobei die anfallenden Kosten von Mieterin und Vermieterin zu je 50% zu tragen sind. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist oder die Ausführung der Arbeiten zur Vermeidung weiterer Schäden nicht dringend erforderlich ist, wird über Umfang und Zeitpunkt der Durchführung dieser Arbeiten von der Finanzlandesdirektion für Kärnten und dem Finanzamt in Udine einvernehmlich entschieden. Der auf die Mieterin entfallende Kostenanteil ist innerhalb von 6 Monaten nach Zahlungsaufforderung an die Finanzlandesdirektion für Kärnten zu überweisen.
  3. Absatz 3,Bauliche Änderungen am Mietobjekt einschließlich von Änderungen der haustechnischen Anlagen dürfen nur einvernehmlich vorgenommen werden.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeiten

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

10005677

Dokumentnummer

NOR12062346

alte Dokumentnummer

N4198910856L