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Art. 3

Fassungen
ab 08.06.1989 — BGBl. Nr. 338/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute08.06.1989 BGBl. Nr. 338/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

08.06.1989BGBl. Nr. 338/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Soweit gemeinsame Betriebskosten von der Vermieterin getragen werden, erstattet die Mieterin der Vermieterin hievon 50%.
  2. Absatz 2,Während der Anfangsphase wird die Vermieterin der Mieterin die von ihr geleisteten Beträge regelmäßig mitteilen. Diese Beträge sind nach der Vorlage der Rechnungen längstens binnen 6 Monaten jeweils unter Angabe des Zahlungsgrundes spesen- und kostenfrei an die Finanzlandesdirektion für Kärnten zu überweisen.
  3. Absatz 3,Sobald anhand der verfügbaren Rechnungen das ungefähre Ausmaß der jährlichen Belastungen festgestellt werden kann, wird zu vierteljährlichen Abschlagszahlungen der voraussichtlich anfallenden Beträge übergegangen. Diese Abschlagszahlungen werden mit Fälligkeit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten sein. Die Endabrechnung für das abgelaufene Jahr wird jeweils nach Vorliegen sämtlicher Rechnungen, spätestens aber bis Ende des folgenden Jahres vorgenommen. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses werden die Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

10005677

Dokumentnummer

NOR12062347

Alte Dokumentnummer

N4198910857L