Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1989Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so findet das in Artikel 27, Absätze 2 und 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 29. März 1974 vorgesehene Verfahren Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062351
Alte Dokumentnummer
N4198910861L