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Art. 8

Fassungen
ab 08.06.1989 — BGBl. Nr. 338/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.06.1989 BGBl. Nr. 338/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.06.1989BGBl. Nr. 338/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Es wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.

Geschehen zu Rom am 12. September 1985 in zwei Urschriften in italienischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

10005677

Dokumentnummer

NOR12062352

Alte Dokumentnummer

N4198910862L