Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Geschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei einem
Truppenkörper
Führung von Aufzeichnungen
§ 2.Paragraph 2,
Die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten haben Aufzeichnungen über die von ihnen gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich zu ordnen. Diese Unterlagen sind gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren; sie sind beim Erlöschen oder Ruhen der Funktion den Nachfolgern zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062376
Alte Dokumentnummer
N4198911498J