Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Vertretungsbefugnis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sind zum Kommandaten Anmerkung, richtig: Kommandanten) eines Truppenkörpers zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt, so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt, die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung, Information oder Anhörung der Soldatenvertreter erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter dieses Vertretungsbereiches zu befassen.
  2. Absatz 2,Wenn es im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist, können die Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches in einer von ihnen wahrzunehmenden Vertretungsangelegenheit einvernehmlich aus ihren Reihen einen Sprecher bestellen, der sie in dieser Angelegenheit gegenüber den Kommandanten vertritt. Der Sprecher hat die übrigen Soldatenvertreter über alle wichtigen Umstände, welche die Vertretungsangelegenheit betreffen, unverzüglich zu informieren. Die Bestellung eines Sprechers kann von jedem Soldatenvertreter jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062377

Alte Dokumentnummer

N4198911499J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P3/NOR12062377