Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch eins

Geschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei einem

Truppenkörper

Führung von Aufzeichnungen

Paragraph 2,

Die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten haben Aufzeichnungen über die von ihnen gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich zu ordnen. Diese Unterlagen sind gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren; sie sind beim Erlöschen oder Ruhen der Funktion den Nachfolgern zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062376

Alte Dokumentnummer

N4198911498J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P2/NOR12062376